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   VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03   

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VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 (https://dejure.org/2003,27196)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21.03.2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 (https://dejure.org/2003,27196)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 (https://dejure.org/2003,27196)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG vorläufigen Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 - NStZ 1993, 404 , vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399 = NStZ 2000, 166 und vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 - ZfStrVo 1995, 371 ).

    Eine einstweilige Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof, an die unter diesen Voraussetzungen und bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999, NJW 2000, 1399 = NStZ 2000, 166 f.), ist jedenfalls nicht dringend geboten.

    Anders als der von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG) geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 31 VerfGHG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 sowie Beschlüsse vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 - NJW 1999, 2174 und vom 3. November 1999, a.a.O..).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Anders als der von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG) geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 31 VerfGHG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 sowie Beschlüsse vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 - NJW 1999, 2174 und vom 3. November 1999, a.a.O..).
  • BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvQ 4/99

    Vorläufige Entscheidung im Fall der "gegenläufigen Kindesentführung"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Anders als der von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG) geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 31 VerfGHG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 sowie Beschlüsse vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 - NJW 1999, 2174 und vom 3. November 1999, a.a.O..).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Denn der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man entsprechend einer fachgerichtlichen Praxis, eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung anzuerkennen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist (vgl. § 938 Abs. 1 ZPO), auch für § 31 Abs. 1 VerfGHG von der Zulässigkeit einer auf eine Leistung bzw. positive Gestaltung gerichteten einstweiligen Anordnung ausgeht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ; Berkemann, in Umbach/Clemens, BVerfGG, § 32 Rnrn. 85 ff., 89).
  • BVerfG, 16.03.1993 - 2 BvR 202/93

    Effektivität des Rechtsschutzes im Strafvollzug durch eine Eilentscheidung -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG vorläufigen Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 - NStZ 1993, 404 , vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399 = NStZ 2000, 166 und vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 - ZfStrVo 1995, 371 ).
  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Denn der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man entsprechend einer fachgerichtlichen Praxis, eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung anzuerkennen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist (vgl. § 938 Abs. 1 ZPO), auch für § 31 Abs. 1 VerfGHG von der Zulässigkeit einer auf eine Leistung bzw. positive Gestaltung gerichteten einstweiligen Anordnung ausgeht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ; Berkemann, in Umbach/Clemens, BVerfGG, § 32 Rnrn. 85 ff., 89).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98

    Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Antrag auf vorläufige Aussetzung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Dabei dürfen die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eilantrags nicht in einer Weise überspannt werden, die den Rechtsbehelf ineffektiv macht und für den Beschwerdeführer leer laufen lässt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 - NStZ 1999, 532).
  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 1958/93

    Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG vorläufigen Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 - NStZ 1993, 404 , vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399 = NStZ 2000, 166 und vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 - ZfStrVo 1995, 371 ).
  • BVerfG, 15.05.1952 - 1 BvQ 6/52

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Unterzeichnung des Generalvertrags

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil mit der Verpflichtung etwas begehrt wird, was im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mit den gemäß § 54 Abs. 2 bis 4 VerfGHG vorgesehenen feststellenden oder kassatorischen Entscheidungsformeln (vgl. Beschluss vom 17. August 1997 - VerfGH 101/96 - LVerfGE 7, 3 = LKV 1998, 19) nicht ausgesprochen werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 281 ; 14, 190 ; Beschluss vom 24. Januar 2002 - VerfGH 193 A/01 -).
  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 33/03
    Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil mit der Verpflichtung etwas begehrt wird, was im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mit den gemäß § 54 Abs. 2 bis 4 VerfGHG vorgesehenen feststellenden oder kassatorischen Entscheidungsformeln (vgl. Beschluss vom 17. August 1997 - VerfGH 101/96 - LVerfGE 7, 3 = LKV 1998, 19) nicht ausgesprochen werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 281 ; 14, 190 ; Beschluss vom 24. Januar 2002 - VerfGH 193 A/01 -).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 346/62

    Voraussetzungen für die Anname eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf wirksamen

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; NJW 1994, 717 ).Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 ).

    Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - ZfStrVo 2003, 248 , vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 78, 88 ; BVerfG NJW 1994, 717 ), von vornherein ausscheidet.

  • VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 23 A/21

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines

    Sie steht dann der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03 -, Rn. 10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, juris Rn. 26).
  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 205/03
    Im Unterschied zu dem dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 - VerfGH 33/03, 33 A/03 - zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Landgericht vorliegend nämlich nicht die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eilantrages nach § 114 Abs. 2 StVollzG überspannt.
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